Rechtsanwalt und Fachanwalt Mannheim

Fachanwalt Tisch Mannheim - Mitglied im AnwaltVerein

Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins

 

Rechtsanwalt Tisch Mannheim - Mitglied Deutscher Anwaltverein

Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins




Beschluss über die Jahresabrechnung kann angefochten werden

Nimmt die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Beschluss vor, mit dem sie die Genehmigung der Jahresabrechnung vornimmt, kann der Beschluss noch durch einzelne Wohnungseigentümer angefochten werden.

Erhebt ein Wohnungseigentümer die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung, bemisst sich der Streitwert nach dem hälftigen Nennbetrag der Jahresabrechnung.

Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Anfechtungsbeklagten, die einen für ungültig erklärten Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung mit dem Ziel der Aufrechterhaltung verteidigen, bemisst sich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung ohne den auf den Anfechtungskläger entfallenden Anteil.

Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten.

Bei der Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft hängt bei der Anfechtung der Jahresabrechnung der Streitwert der Klage zunächst davon ab ob sich der klagende Eigentümer nur gegen den Ansatz einzelner Kostenpositionen wendet oder gegen die gesamte Abrechnung. Eine weitere Begrenzung seitens der Rechtsprechung ist weder geboten noch erforderlich. Sie liefe auch dem Anliegen des Gesetzgebers zuwider, das Kostenrisiko für die Beteiligten durch klare Vorgaben für die Streitwertfestsetzung kalkulierbar zu machen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 188 16 vom 09.02.2017
Normen: EGZPO § 26 Nr. 8
[bns]