Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat maßgeblich für die Rechtsmittelbeschwer
Eine Beschwer ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels.
Ein Rechtsmittel soll nur demjenigen zustehen, der geltend machen kann, durch eine Entscheidung in einem subjektiven Recht verletzt zu sein.
Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschließen. Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern. Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben.
Klagt ein Wohnungseigentümer gegen einen Beschluss, der die Entlastung des Verwaltungsbeirats anordnet, so bemisst sich seine Beschwer nach dem regelmäßig mit 500 Euro anzusetzenden Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat hat. Hinzuzuziehen ist der Anteil des Klägers an etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat, auf die die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses gestützt wird. Da der Verwaltungsbeirat lediglich unterstützenden Funktion hat und im Vergleich zu dem Verwalter vom Umfang her nur einer geringeren Tätigkeit nachgeht, erscheint die Praxis angemessen, wonach insoweit die Hälfte des bei dem Verwalter anzusetzenden Werts von 1.000 Euro zugrunde zu legen ist.
Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschließen. Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern. Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben.
Klagt ein Wohnungseigentümer gegen einen Beschluss, der die Entlastung des Verwaltungsbeirats anordnet, so bemisst sich seine Beschwer nach dem regelmäßig mit 500 Euro anzusetzenden Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat hat. Hinzuzuziehen ist der Anteil des Klägers an etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat, auf die die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses gestützt wird. Da der Verwaltungsbeirat lediglich unterstützenden Funktion hat und im Vergleich zu dem Verwalter vom Umfang her nur einer geringeren Tätigkeit nachgeht, erscheint die Praxis angemessen, wonach insoweit die Hälfte des bei dem Verwalter anzusetzenden Werts von 1.000 Euro zugrunde zu legen ist.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZB 113 16 vom 09.03.2017
Normen: ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; EGZPO § 26 Nr. 8