Rechtsanwalt und Fachanwalt Mannheim

Fachanwalt Tisch Mannheim - Mitglied im AnwaltVerein

Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins

 

Rechtsanwalt Tisch Mannheim - Mitglied Deutscher Anwaltverein

Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins




Pauschale Begründung des Eigenbedarfs reicht nicht

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.

Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

Will ein Vermieter und Eigentümer dem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigen, so reicht es aus, wenn, der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Danach ist es ausreichend, wenn der Kündigungsgrund zu erkennen ist. Eine detaillierte Beschreibung der Wohnsituation ist nicht erforderlich. Es müssen dem Mieter alle wesentlichen Kerntatsachen mitgeteilt werden.

Bei einer Eigenbedarfskündigung ist der Mieter lediglich in die Lage zu versetzen, für sich prüfen zu können, ob das Eigennutzungsinteresse des Vermieters gerechtfertigt ist und ob er daher die Eigenbedarfskündigung akzeptieren will, oder gegen diese vorgehen will. Diese Prüfung kann der Mieter allerdings nicht vornehmen, wenn der Vermieter lediglich angibt, „die Wohnung für eigene Zwecke“ zu benötigen und von der Darstellung weiterer Gründe absieht. Insbesondere kann der Mieter nicht nachvollziehen, welche eigenen Zwecke dies sein sollen.

Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
 
Landgericht Berlin, Urteil LG Berlin 67 S 247 16 vom 15.11.2016
Normen: BGB § 573
[bns]