Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Pauschale Begründung des Eigenbedarfs reicht nicht
Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit.
Dies gilt auch, wenn ein Mangel erst während der Mietzeit entsteht. Für die Zeit, während die Tauglichkeit der Mietsache gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.
Kinderlärm stellt keinen Mangel der Mietsache dar, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt.
In dem entschiedenen Fall minderte eine Mieterin die Miete um 50 %, weil die Vermieter eine über ihr gelegene Wohnung an eine Familie mit drei Kindern vermietet haben und es nach den Angaben der Mieterin seit der Neuvermietung zu andauernden Lärmbelästigungen gekommen ist. Diese beschrieb die Mieterin in einem Lärmprotokoll mit andauerndem Getrampel, Schreien, Hin- und Herlaufen und insgesamt lauter Sprache. Das Gericht wies die Klage der Mieterin ab. Insbesondere, wenn eine Wohnanlage teilweise mit öffentlichen Mitteln errichtet wurde und Familien mit Kindern ein preisgünstiges Wohnen ermöglicht werden soll, ist von den Mieter eine erhöhte Geräuschtoleranz zu fordern. Dies könne anders aussehen, wenn es sich um eine Luxuswohnung handelt bzw. einen extrem teuren Altbau. Auch kann nicht ohne Weiteres von einer erhöhten Geräuschtoleranz ausgegangen werden, wenn die streitgegenständlichen Wohnungen als altersgerechte Wohnungen angeboten wurden und die Mieter bei der Anmietung davon ausgehen durften, dass ihre Interessen bei der Wohnituation besonder berücksichtigt werden.
Kinderlärm stellt keinen Mangel der Mietsache dar, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt.
In dem entschiedenen Fall minderte eine Mieterin die Miete um 50 %, weil die Vermieter eine über ihr gelegene Wohnung an eine Familie mit drei Kindern vermietet haben und es nach den Angaben der Mieterin seit der Neuvermietung zu andauernden Lärmbelästigungen gekommen ist. Diese beschrieb die Mieterin in einem Lärmprotokoll mit andauerndem Getrampel, Schreien, Hin- und Herlaufen und insgesamt lauter Sprache. Das Gericht wies die Klage der Mieterin ab. Insbesondere, wenn eine Wohnanlage teilweise mit öffentlichen Mitteln errichtet wurde und Familien mit Kindern ein preisgünstiges Wohnen ermöglicht werden soll, ist von den Mieter eine erhöhte Geräuschtoleranz zu fordern. Dies könne anders aussehen, wenn es sich um eine Luxuswohnung handelt bzw. einen extrem teuren Altbau. Auch kann nicht ohne Weiteres von einer erhöhten Geräuschtoleranz ausgegangen werden, wenn die streitgegenständlichen Wohnungen als altersgerechte Wohnungen angeboten wurden und die Mieter bei der Anmietung davon ausgehen durften, dass ihre Interessen bei der Wohnituation besonder berücksichtigt werden.
Landgericht Berlin, Urteil LG Berlin 67 S 41 16 vom 05.09.2016
Normen: BGB § 536