Rechtsanwalt und Fachanwalt Mannheim

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Erheblicher Nachteil für persönlich und wirtschaftliche verbundene „Schwestergesellschaft“ reicht für Kündigung des Mietverhältnisses nicht aus

Der Vermieter kann ein bestehendes Mietverhältnis nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.

Ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, er die Räume als Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen benötigt oder wenn er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.

Die Kündigung wegen eines erheblichen Nachteils bei einer mit der vermietenden Gesellschaft persönlich und wirtschaftlichen verbundenen "Schwestergesellschaft" reicht jedoch nicht aus.

Der geplante Abriss eines Gebäudes, um ein Objekt mit Gewerberäumen zur Erweiterung des benachbarten Modegeschäfts zu errichten und auf diese Weise höhere Pachteinnahmen zu erzielen, stellt noch eine angemessene wirtschaftliche Verwertung dar. Eine wirtschaftliche Verwertung liegt auch dann vor, wenn das Gebäude mit der Mietwohnung zunächst abgerissen und durch einen Neubau ersetzt werden soll, der dann veräußert - oder wie hier - vermietet beziehungsweise verpachtet werden soll. Der Nutzungswunsch muss sich soweit "verdichtet" haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung besteht.

Das Eigentum gewährt dem Vermieter jedoch keinen Anspruch auf Gewinnoptimierung oder auf Einräumung gerade der Nutzungsmöglichkeit, die den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil verspricht. Denn auch das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung ist Eigentum und grundgesetzlich geschützt. Daher kann es an einem erheblichen Nachteil des Vermieters bei einer Abwägung der gegenseitigen Interessen fehlen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 243 16 vom 27.09.2017
Normen: ZPO § 573 Abs. 2 Nr. 3
[bns]