Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Keine Aufrechnung gegen einen Bausicherheitseinbehalt
Die Parteien eines Bauvertrags können vereinbaren, dass ein Betrag von 5 % der Netto-Schlussabrechnungssumme zur Sicherung einbehalten werden darf oder der Unternehmer diesen Einbehalt durch eine Bankbürgschaft ablösen kann.
Vereinbaren die Parteien weiter, dass diese Sicherheit dazu dienen soll, jedwede Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Erstattung des Auftraggebers von Überzahlungen aus dem Vertrag, abzusichern, ist der Besteller jedenfalls während des vereinbarten Sicherungszeitraums nicht berechtigt, gegen diesen Restwerklohnanspruch mit einer Forderung aus einem anderen Vertrag aufzurechnen.
Die Vereinbarung bedeutet eine Verschiebung des Fälligkeitszeitpunkts nach hinten, um dem Besteller während dieser Zeit eine Sicherheit für die durch den Sicherungszweck bestimmten Ansprüche (regelmäßig insbesondere Mängelansprüche) vor allem dadurch zu geben, dass er sich durch Aufrechnung befriedigen kann. Eine Aufrechnungsmöglichkeiten soll danach stillschweigend ausgeschlossen sein.
Die Beibringung einer Bürgschaft ist wegen ihrer Akzessorietät auf die zu sichernden Ansprüche beschränkt und führt zu keiner über den Sicherungszweck hinausgehenden Besserstellung des Bestellers.
Die Vereinbarung bedeutet eine Verschiebung des Fälligkeitszeitpunkts nach hinten, um dem Besteller während dieser Zeit eine Sicherheit für die durch den Sicherungszweck bestimmten Ansprüche (regelmäßig insbesondere Mängelansprüche) vor allem dadurch zu geben, dass er sich durch Aufrechnung befriedigen kann. Eine Aufrechnungsmöglichkeiten soll danach stillschweigend ausgeschlossen sein.
Die Beibringung einer Bürgschaft ist wegen ihrer Akzessorietät auf die zu sichernden Ansprüche beschränkt und führt zu keiner über den Sicherungszweck hinausgehenden Besserstellung des Bestellers.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VII ZR 3 17 vom 14.09.2017
Normen: BGB §§ 387, 631 Abs. 1, § 157