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Wohnkosten werden für Harz-IV-Empfänger nicht unbegrenzt übernommen

Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt entschieden, dass die Wohnkosten für Harz-IV-Empfänger nicht im unbegrenzten Maße übernommen werden.


In dem zugrundeliegenden Fall bewohnte die Leistungsbezieherin alleine eine 77m² große Wohnung. Das Jobcenter übernahm zunächst die vollen Wohnkosten und Heizkosten. Seit 2008 wurden nur noch teilweise die Kosten übernommen. Die Leistungsbezieherin verlangte jedoch weiterhin die volle Übernahme der Wohn- und Heizkosten durch das Jobcenter, verlor ihre Klage jedoch in allen Instanzen. Anschließend legte die Betroffenen Verfassungsbeschwerde ein und machte mit dieser geltend, dass ihr Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verletzt sei. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung angenommen. Demnach sei die Beschränkung der Übernahme der Wohn- und Heizkosten auf lediglich angemessene Aufwendungen zulässig und mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Grundgesetz gibt demnach keinen exakt bezifferten Anspruch auf Sozialleistungen vor, diese müssen grundsätzlich im Hinblick auf die jeweilige Lebenssituation des Leistungsberechtigten geprüft und betrachtet werden. Daraus ergibt sich nicht, dass jedwege Unterkunft eines Leistungsberechtigten zu finanzieren ist und die Mietkosten unbegrenzt übernommen werden. Es hat stets eine Orientierung anhand der im unteren Preissegment liegenden Wohnungen am Wohnort des Leistungsberechtigten zu erfolgen. Die für solche Wohnungen marktüblichen Wohnungsmieten können sodann als Maßstab für die Übernahme der Wohn- und Heizkosten herangezogen werden.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 1 BvR 617 14 vom 10.10.2017
Normen: SGB § 22
[bns]