Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Will ein Vermieter nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen eine Mieterhöhung durchsetzen, so muss er die tatsächlich für die Modernisierung aufgewendeten Kosten darlegen und erläutern welche Verbesserungen der Mietsache durch die Modernisierungsmaßnahmen eingetreten sind.
Amtsgericht Köpenick, Urteil vom 14.04.2015
Will ein Vermieter nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen eine Mieterhöhung durchsetzen, so muss er die tatsächlich für die Modernisierung aufgewendeten Kosten darlegen und erläutern welche Verbesserungen der Mietsache durch die Modernisierungsmaßnahmen eingetreten sind.
Amtsgericht Köpenick, Urteil vom 14.04.2015
Ein im Garten eines Wohnhauses errichtetes Schwimmbecken im Außenbereich ist nicht genehmigungsfähig, weshalb der Eigentümer das Schwimmbecken wieder abreißen muss.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.04.2015
Bei einer Wohnflächenabweichung von Wohnräumen erlangt der Mieter erst dann positive Kenntnis von der Wohnflächenabweichung, wenn die Wohnräume vermessen worden sind.
Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 26.03.2015
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist als Verbraucher anzusehen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.03.2015
Die formularvertragliche Überwälzung laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.03.2015
Die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist, soweit sie dem Mieter im Mietvertrag auferlegt ist, eine einheitliche, nicht in Einzelmaßnahmen aufspaltbare Rechtspflicht mit der Folge, dass die Unwirksamkeit der einen Einzelaspekt dieser einheitlichen Rechtspflicht betreffenden Formularbestimmung in der gebotenen Gesamtschau der Regelung zur Unwirksamkeit der gesamten Vornahmeklausel führt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.03.2015
Quotenabgeltungsklauseln, die dem Mieter einer Wohnung einen Teil der zukünftig entstehenden Kosten für Schönheitsreparaturen für den Fall auferlegen, dass das Mietverhältnis vor Fälligkeit der ihm durch eine weitere Formularbestimmung übertragenen Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen endet, benachteiligen den Mieter nach unangemessen und sind daher unwirksam, weil sie von ihm verlangen, zur Ermittlung der auf ihn bei Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung mehrere hypothetische Betrachtungen anzustellen, die eine sichere Einschätzung der tatsächlichen Kostenbelastung nicht zulassen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.03.2015
Besteht im Rahmen einer Betriebskostenabrechung Streit darüber, welche Arbeiten von einem Hausmeister tatsächlich verrichtet wurden, so genügt die Vorlage des Dienstleistungsvertrages mit dem Hausmeister nicht als Beweis für die tatsächlich verrichteten und abgerechneten Arbeiten.
Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 12.03.2015
Die Bestellung des Verwalters entspricht grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden; hiervon kann nur unter besonderen Umständen übergangsweise abgewichen werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.02.2015