Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Benutzung eines Walkie-Talkies während der Fahrt
Die geringen Unterschiede von Mobiltelefon und Walkie-Talkie rechtfertigen keine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des Verbots der StVO.
Demnach handelt es sich bei einem Mobiltelefon und einem Walkie-Talkie um bewegliche Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Tönen und Sprache mittels elektrischer Signale. Einziger Unterschied ist hierbei lediglich der fehlende Anschluss eines Walkie-Talkies an ein Mobilfunknetz und die fehlende Notwendigkeit zur Wahl einer bestimmten Nummer.
Dies rechtfertigt nach dem AG Sonthofen jedoch keine unterschiedliche Betrachtung der beiden Geräte hinsichtlich eines zu verhängenden Bußgeldes, wonach ein Walkie-Talkie als Mobilfunkgerät im Sinne der StVO zu behandeln ist.
Hierbei sieht das AG Sonthofen ebenfalls als entscheidend an, dass auch ein Walkie-Talkie zur Benutzung in der Hand gehalten werden muss und nicht weniger Konzentration erfordert, als es die Benutzung eines Mobiltelefons mit sich bringt.
Dies rechtfertigt nach dem AG Sonthofen jedoch keine unterschiedliche Betrachtung der beiden Geräte hinsichtlich eines zu verhängenden Bußgeldes, wonach ein Walkie-Talkie als Mobilfunkgerät im Sinne der StVO zu behandeln ist.
Hierbei sieht das AG Sonthofen ebenfalls als entscheidend an, dass auch ein Walkie-Talkie zur Benutzung in der Hand gehalten werden muss und nicht weniger Konzentration erfordert, als es die Benutzung eines Mobiltelefons mit sich bringt.
Amtsgericht Sonthofen, Urteil AG Sonthofen 144 Js 5270 10 vom 01.09.2010
Normen: StVO § 23 I a; StVG § 24