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Haftung für einen Glatteisunfall auf dem Versuchsgelände eines Automobilherstellers bei mangelhaft ausgeführter Räumpflicht eines Winterdienstes

Der BGH sieht die Einschaltung eines Winterdienstes als lediglich parallele, sich beziehungslos nebeneinander vollziehenden Tätigkeit an, die den Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte nicht genügt und damit auch das Haftungsprivileg der gemeinsamen Betriebsstätte nicht begründet.


Führt der Kläger Testfahrten auf dem Betriebsgelände eines Automobilherstellers durch und verlangt er Schadensersatz aufgrund eines Glatteisunfalls, der sich auf dem Betriebsgelände der Beklagten vor Arbeitsbeginn ereignet hat, so greift das Haftungsprivileg der gemeinsamen Betriebsstätte nicht, wenn der Automobilhersteller zuvor einen Winterdienst mit der Beseitigung des Geländes von Eis und Schnee beauftragt.

Der BGH sieht den Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte grundsätzlich nur erfüllt, wenn betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, bewusst und gewollt ineinander eingreifen und miteinander verknüpft sind. Erforderlich ist dabei ein aufeinander bezogenes und abgestimmtes Zusammenwirken mehrerer Unternehmen, wobei ein bloßes Zusammentreffen mehrerer Risikosphären der Unternehmen nicht ausreicht.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 147 09 vom 08.06.2010
Normen: SGB VII § 106 III Alt. 3
[bns]