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Keine Haftung des Waschanlagenbetreibers für Schäden bei einem unsachgemäß abgestellten Fahrzeug
Der Betreiber einer automatischen Autowaschanlage haftet nicht für Schäden an einem Fahrzeug, die infolge einer unsachgemäßen Abstellung des Pkw auf den Führungsschienen der Autowaschanlage entstehen.
Dem Fall lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Fahrer eines Pkw beim Einfahren in die Autowaschanlage die Führungsschienen verfehlte und mit einem Vorderrad in der Führungsschiene hängen blieb. Trotz der entstandenen Schieflage korrigierte der Fahrer die Stellung des Autos nicht, wodurch es zu einer Beschädigung des Wagens gekommen ist. Das Gericht lehnte eine Haftung des Autowaschanlagenbetreibers mangels Verschulden ab. Dieser muss nicht für völlig ungewöhnliche und grob unsachgemäße Bedienungsfehler seiner Kunden einstehen.
Landgericht Krefeld, Urteil LG Krefeld 1 S 23 10 vom 30.07.2010
Normen: BGB §§ 241 II, 280 I, 631, 823 I