Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Anspruch auf Schadensersatz auf Grund von Streusalzschäden an einer Zaunanlage
Entstehen an einer Zaunanlage durch Streusalz hervorgerufene Schäden in Form von Aufblühungen an der Verzinkung der Zaunanlage, so kann der Geschädigte von der Stadt keinen Schadensersatz mit der Begründung verlangen, die Stadt hätte ihrer Winterdienstpflicht lediglich durch Räumen der Straße nachkommen sollen bzw.
eine Streuweitenregulierung vornehmen sollen.
Sind die Gemeinden nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zum Winterdienst an Gehwegen und Fußgängerüberwegen verpflichtet, so haben sie hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung ihrer Streupflicht ein Ermessen.
Wird das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, so ist von einer ordnungsgemäßen Maßnahme der Gemeinde auszugehen, welche nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
Insbesondere lassen sich dem Landgericht Magdeburg nach keine Vorschriften finden, die einer Gemeinde ein bestimmtes vorgehen hinsichtlich ihrer Räumpflicht vorschreiben, wie z.B. Räumen, Streuen oder Abstumpfen mit Splitt.
Selbiges gilt nach dem Landgericht Magdeburg auch für eine Streuweitenregulierung an den Streufahrzeugen. Demnach entsprechen grade in historisch gewachsenen Orten viele Straßen und Wege in ihrer Breite nicht den heutigen Normen. Eine an jeder Straße durchgeführte, exakte Streuweitenregulierung würde hierbei einen unverhältnismäßigen Mehraufwand entstehen lassen, welcher von den Gemeinden in Abwägung mit den Schutzinteressen Dritter nicht eingefordert werden kann.
Sind die Gemeinden nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zum Winterdienst an Gehwegen und Fußgängerüberwegen verpflichtet, so haben sie hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung ihrer Streupflicht ein Ermessen.
Wird das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, so ist von einer ordnungsgemäßen Maßnahme der Gemeinde auszugehen, welche nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
Insbesondere lassen sich dem Landgericht Magdeburg nach keine Vorschriften finden, die einer Gemeinde ein bestimmtes vorgehen hinsichtlich ihrer Räumpflicht vorschreiben, wie z.B. Räumen, Streuen oder Abstumpfen mit Splitt.
Selbiges gilt nach dem Landgericht Magdeburg auch für eine Streuweitenregulierung an den Streufahrzeugen. Demnach entsprechen grade in historisch gewachsenen Orten viele Straßen und Wege in ihrer Breite nicht den heutigen Normen. Eine an jeder Straße durchgeführte, exakte Streuweitenregulierung würde hierbei einen unverhältnismäßigen Mehraufwand entstehen lassen, welcher von den Gemeinden in Abwägung mit den Schutzinteressen Dritter nicht eingefordert werden kann.
Landgericht Magdeburg, Urteil LG Magdeburg 10 O 1151 10 vom 09.11.2010
Normen: GG Art. 34; §§ 839, 906; SachsAnhStrG §§9, 47