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Verbot des Führens von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr nach einer Trunkenheitsfahrt

Das Führen von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr kann einem Verkehrsteilnehmer aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad untersagt werden.

Dabei ist es unschädlich, dass es sich bei einem Fahrrad nicht um ein Kraftfahrzeug handelt.

Bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille ist zwingend ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Dabei steht der Behörde ein Ermessen nicht zu.
Dabei liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und der verbliebenen Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr die Vermutung nahe, dass der betreffende Verkehrsteilnehmer regelmäßig übermäßigen Alkoholkonsum betreibt und nicht in der Lage ist seine eigene Fahrtüchtigkeit kritisch zu beurteilen.
Auch liegt bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad, genauso wie bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs vor.

Die Behörde kann das Führen von Fahrzeugen aller Art untersagen, wenn der Betroffene ein angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorlegt. Die Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen mit mangelnden finanziellen Möglichkeiten begründet werden. Insbesondere ist erforderlich, dass der Betroffene alle Möglichkeiten zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausschöpft und nachweist, dass er die notwendigen Kosten selber oder mit Hilfe von Dritten nicht aufbringen konnte
 
Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil OVG B 1 S 19 11 vom 28.02.2011
Normen: StVG § 2; FeV §§ 3, 11, 13
[bns]