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Integritätsinteresse ist auch bei Verleihen des Kfz gewahrt
Die Reparaturkosten eines Fahrzeugs werden nur ersetzt, wenn die Reparaturkosten nicht über 130% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs liegen.
Grund für die 130% Grenze ist, dass das Integritätsinteresse des Geschädigten berücksichtigt werden soll.
Das AG Stuttgart entschied, dass die zwischen diesem Wert liegenden Reparaturkosten nur ersetzt werden, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug mindestens 6 Monate weiternutzt. Die Geltendmachung des Integritätsinteresses soll danach nur berücksichtigt werden, wenn die Verwirklichung des Integritätsinteresses auch wirklich stattfindet.
Das Integritätsinteresse hat das Gericht in dem Fall als gewahrt angesehen, in dem der Geschädigte sein Fahrzeug nach erfolgter Reparatur und einem Zeitablauf von 2 Monaten verliehen hat. Die Leihe sah das Gericht als unschädlich an, mithin wurde das Eigentum am Fahrzeug nicht aufgegeben.
Das AG Stuttgart entschied, dass die zwischen diesem Wert liegenden Reparaturkosten nur ersetzt werden, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug mindestens 6 Monate weiternutzt. Die Geltendmachung des Integritätsinteresses soll danach nur berücksichtigt werden, wenn die Verwirklichung des Integritätsinteresses auch wirklich stattfindet.
Das Integritätsinteresse hat das Gericht in dem Fall als gewahrt angesehen, in dem der Geschädigte sein Fahrzeug nach erfolgter Reparatur und einem Zeitablauf von 2 Monaten verliehen hat. Die Leihe sah das Gericht als unschädlich an, mithin wurde das Eigentum am Fahrzeug nicht aufgegeben.
Amtsgericht Stuttgart, Urteil AG Stuttgart 41 C 6848 10 vom 22.03.2011
Normen: BGB § 249