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Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad
Ein Fahrradfahrer, der stark alkoholisiert im Straßenverkehr unterwegs ist, kann zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet werden.
Dies gilt auch dann, wenn nur eine einzige Trunkenheitsfahrt bekannt geworden ist, sofern eine erhebliche Alkoholisierung vorliegt.
Im betreffenden Fall war ein Fahrradfahrer mit 1.93 Promille angehalten worden.
Das Gericht erachtete die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als rechtmäßig, obwohl zwischen der Trunkenheitsfahrt und der Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde ein Zeitraum von 2 Jahren und 4 Monaten abgelaufen war und in diesem Zeitraum keine weiteren verkehrsrechtlichen Zuwiederhandlungen unternommen wurden.
Im betreffenden Fall war ein Fahrradfahrer mit 1.93 Promille angehalten worden.
Das Gericht erachtete die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als rechtmäßig, obwohl zwischen der Trunkenheitsfahrt und der Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde ein Zeitraum von 2 Jahren und 4 Monaten abgelaufen war und in diesem Zeitraum keine weiteren verkehrsrechtlichen Zuwiederhandlungen unternommen wurden.
Verwaltungsgericht Münster, Urteil VG MS 10 L 222 11 vom 05.05.2011
Normen: STVG § 3 I 1; FeV §§ 11 VIII, 46 I 1