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Eisenbahnverkehrsunternehmen haftet auch nach der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur für Glatteisschäden der Fahrgäste
Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist aufgrund eines Beförderungsvertrags verpflichtet, diejenigen Bahnanlagen wie Bahnhöfe und Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, verkehrssicher bereitzustellen.
Bei einer schuldhaften Verletzung dieser vertraglichen Nebenpflicht, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen demjenigen, der infolge der Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht einen Unfall erleidet.
An der Einstandspflicht der Eisenbahnverkehrsunternehmens ändert sich auch nichts, wenn die Bahnanlagen, die der Fahrgast für den Zu- und Abgang benutzen muss, durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen bereitgestellt werden. Ist dies der Fall, bedient sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen des Infrastrukturunternehmens als Erfüllungsgehilfen und hat dessen Verschulden in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden.
In dem entschiedenen Fall stürzte die Klägerin auf einem Bahnsteig. Eigentümerin des Bahnhofs ist die DB Station & Service AG. Diese hatte die Reinigung und den Winterdienst auf einen Dritten übertragen.
Der BGH gab der Klägerin Recht und spach ihr einen Schadensersatzanspruch, sowie ein Schmerzensgeld zu.
Aus dem Beförderungsvertrag folge die Pflicht des Eisenbahnverkehrsunternehmens, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet. Diese Pflicht beginnt nicht erst mit dem Einsteigen und endet nicht mit dem Aussteigen, sondern umfasst ebenso den gefahrlosen Zugang und Abgang zu den Zügen. Eine Schutzpflicht entsteht vor allem dann, wenn die Vertragsparteien dem anderen Teil im Rahmen des Vertrags eine gesteigerte Einwirkung auf ihre Belange gestatten und daher in einem höheren Maß als sonst auf die Wahrung und den Schutz ihrer Rechtsgüter durch den anderen Teil vertrauen oder zu vertrauen gezwungen sind.
Wird diese Infrastruktur durch Dritte zur Verfügung gestellt, bedient sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen dieser Dritten als Erfüllungsgehilfen und muss sich ein etwaiges Fehlverhalten zurechnen lassen.
An diesen Grundsätzen hat sich durch die rechtliche Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens nichts geändert. Trotz der Trennung verfügen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen aber gemeinsam über den Eisenbahnbetrieb, mithin ist ein reibungsloser Bahnverkehr nur durch ihr Zusammenwirken zu erreichen.
Die unternehmerische Selbständigkeit des Infrastrukturunternehmens steht seiner Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe nicht entgegen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen kann deswegen den Fahrgast bei einer Schädigung infolge nicht verkehrssicher gehaltener Bahnanlagen nicht auf deliktische Ansprüche gegen Dritte verweisen.
An der Einstandspflicht der Eisenbahnverkehrsunternehmens ändert sich auch nichts, wenn die Bahnanlagen, die der Fahrgast für den Zu- und Abgang benutzen muss, durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen bereitgestellt werden. Ist dies der Fall, bedient sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen des Infrastrukturunternehmens als Erfüllungsgehilfen und hat dessen Verschulden in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden.
In dem entschiedenen Fall stürzte die Klägerin auf einem Bahnsteig. Eigentümerin des Bahnhofs ist die DB Station & Service AG. Diese hatte die Reinigung und den Winterdienst auf einen Dritten übertragen.
Der BGH gab der Klägerin Recht und spach ihr einen Schadensersatzanspruch, sowie ein Schmerzensgeld zu.
Aus dem Beförderungsvertrag folge die Pflicht des Eisenbahnverkehrsunternehmens, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet. Diese Pflicht beginnt nicht erst mit dem Einsteigen und endet nicht mit dem Aussteigen, sondern umfasst ebenso den gefahrlosen Zugang und Abgang zu den Zügen. Eine Schutzpflicht entsteht vor allem dann, wenn die Vertragsparteien dem anderen Teil im Rahmen des Vertrags eine gesteigerte Einwirkung auf ihre Belange gestatten und daher in einem höheren Maß als sonst auf die Wahrung und den Schutz ihrer Rechtsgüter durch den anderen Teil vertrauen oder zu vertrauen gezwungen sind.
Wird diese Infrastruktur durch Dritte zur Verfügung gestellt, bedient sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen dieser Dritten als Erfüllungsgehilfen und muss sich ein etwaiges Fehlverhalten zurechnen lassen.
An diesen Grundsätzen hat sich durch die rechtliche Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens nichts geändert. Trotz der Trennung verfügen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen aber gemeinsam über den Eisenbahnbetrieb, mithin ist ein reibungsloser Bahnverkehr nur durch ihr Zusammenwirken zu erreichen.
Die unternehmerische Selbständigkeit des Infrastrukturunternehmens steht seiner Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe nicht entgegen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen kann deswegen den Fahrgast bei einer Schädigung infolge nicht verkehrssicher gehaltener Bahnanlagen nicht auf deliktische Ansprüche gegen Dritte verweisen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH X ZR 59 11 vom 17.01.2012
Normen: BGB §§ 280 I, 241 II, 278