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Geschwindigkeitsmessung 90 Meter vor einem Ortsausgangsschild ist zulässig

Eine Geschwindigkeitsmessung kurz vor der Ortsausgangstafel verstößt in Baden-Württemberg nicht gegen Verwaltungsvorschriften und ist zulässig.


In dem entschiedenen Fall erfolgte eine Geschwindigkeitsmessung 90 Meter vor einer Ortsausgangstafel. Zwar schreiben die Verwaltungsvorschriften eine Geschwindigkeitsmessung grundsätzlich erst ab einem Abstand von 150 Metern zu dem jeweiligen beschränkenden Verkehrszeichen vor, wobei hiervon an gefährlichen Stellen Ausnahmen gemacht werden können. Maßgeblich schränken die Verwaltungsvorschriften jedoch nur den Abstand ab einer jeweiligen Geschwindigkeitsbegrenzung ein. Nicht jedoch den Abstand vor einem Schild, welches die Geschwindigkeitsbegrenzung aufhebt. Die Geschwindigkeitsmessung 90 Meter vor einem Ortsausgangsschild ist in Bade-Württemberg demnach zulässig.
 
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil OLG Stuttgart 4 Ss 261 11 vom 04.07.2011
Normen: StVO § 3
[bns]