Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Halter eines Fahrzeugs haftet nicht für Parkplatzgebühren
Der Halter eines Fahrzeugs haftet nicht für privatrechtliche Parkplatzgebühren.
Demnach kommt ein Vertrag über die Nutzung einer Parkplatzfläche nur mit dem jeweiligen Fahrer des Fahrzeugs zustande und nicht mit dem Halter des Fahrzeugs.
Nimmt ein Parkplatzbetreiber den Halter des Fahrzeugs auf Zahlung der Parkplatzgebühren und Schadensersatz in Anspruch, so kann sich der Halter des Fahrzeugs bezüglich der Person des Fahrers zum streitgegenständlichen Zeitpunkt im Prozess mit Nichtwissen erklären. Dies gilt nicht, wenn der Halter das Fahrzeug selbst auf dem Parkplatz abgestellt hat.
Es gibt keinen Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter eines Fahrzeugs auch immer dessen Fahrer ist.
Nimmt ein Parkplatzbetreiber den Halter des Fahrzeugs auf Zahlung der Parkplatzgebühren und Schadensersatz in Anspruch, so kann sich der Halter des Fahrzeugs bezüglich der Person des Fahrers zum streitgegenständlichen Zeitpunkt im Prozess mit Nichtwissen erklären. Dies gilt nicht, wenn der Halter das Fahrzeug selbst auf dem Parkplatz abgestellt hat.
Es gibt keinen Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter eines Fahrzeugs auch immer dessen Fahrer ist.
Amtsgericht Bremen, Urteil AG Osterholz-Scharmbeck 4 C 214 11 vom 21.07.2011
Normen: BGB §§ 311 II, 535 II