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Kein Mitverschulden bei Verstoß gegen die Anschnallpflicht nach einem Verkehrsunfall

Ereignet sich ein Verkehrsunfall mit der Folge, dass der Fahrer den Anschnallgurt löst, um das Fahrzeug zu verlassen und die Unfallstelle zu sichern, so kann ihm kein Mitverschulden wegen des Nichtangeschnalltseins zu Last gelegt werden, wenn ein zweiter Autofahrer in die Unfallstelle auffährt und sich dabei ein zweiter Unfall ereignet, bei dem die nichtangeschnallte Person nun erhebliche Verletzungen erleidet.


Will der Unfallgegner geltend machen, dass die Verletzungen des Geschädigten nicht in einem so erheblichen Ausmaß entstanden wären, wenn der Geschädigte angeschnallt gewesen wäre, so muss der Unfallverursacher hierfür einen konkreten Beweis erbringen, um eine anspruchsmindernde Mithaftung des Geschädigten geltend zu machen.

Der in einen Verkehrsunfall verwickelte Autofahrer ist nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung dazu verpflichtet, die Unfallstelle, soweit es ihm möglich ist, zu sichern.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 10 11 vom 28.02.2012
Normen: BGB § 254; StVO §§ 21 a I, 34 I Nr. 2
[bns]