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Eltern müssen fünfjähriges Kind nicht permanent überwachen
Eltern müssen ein fünfjähriges Kind beim Fahrradfahren auf dem Bürgersteig nicht permanent überwachen und das Kind derartig im Blick haben, dass sie jederzeit eingreifen können.
Die Eltern müssen ihr fünfjähriges Kind auch nicht so überwachen und dafür sorge tragen, dass das Kind generell vor Biegungen des Gehwegs anhält und dort verharrt, mithin kann in solchen Fällen kein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht angenommen werden.
Haben die Eltern ihr fünfjähriges Kind nicht ständig auf Sicht- und Rufweite im Blick, so kann daraus keine Haftung abgeleitet werden, wenn die ständige Überwachung des Kindes einen Unfall dennoch nicht vermieden hätte.
In dem entschiedenen Fall stieß ein fünfjähriges Kind mit einem 76 Jahre alten Rentner zusammen. Der Rentner wurde bei dem Zusammenstoß am Bein verletzt und leidet seitdem unfallbedingt unter einem offenen Bein und kann deshalb seinen Haushalt nicht mehr führen. Dafür macht er die Eltern des Kindes verantwortlich, die ihre Aufsichtspflicht verletzt haben sollen. Das Gericht lehnte eine Verletzung der Aufsichtspflicht ab.
Haben die Eltern ihr fünfjähriges Kind nicht ständig auf Sicht- und Rufweite im Blick, so kann daraus keine Haftung abgeleitet werden, wenn die ständige Überwachung des Kindes einen Unfall dennoch nicht vermieden hätte.
In dem entschiedenen Fall stieß ein fünfjähriges Kind mit einem 76 Jahre alten Rentner zusammen. Der Rentner wurde bei dem Zusammenstoß am Bein verletzt und leidet seitdem unfallbedingt unter einem offenen Bein und kann deshalb seinen Haushalt nicht mehr führen. Dafür macht er die Eltern des Kindes verantwortlich, die ihre Aufsichtspflicht verletzt haben sollen. Das Gericht lehnte eine Verletzung der Aufsichtspflicht ab.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil OLG Koblenz 5 U 433 11 vom 24.08.2011
Normen: BGB § 832 I S. 2; StVO § 2 V S. 1, 2; ZPO §§ 256, 304