Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Unterhaltskosten eines nutzlos gewordenen Pferdes nach einem Verkehrsunfall sind vom Schädiger nicht zu ersetzen
Wird ein Pferd bei einem Verkehrsunfall verletzt und verliert das Pferd infolge des Unfalls die Gebrauchsmöglichkeit als Reitpferd, so hat der Halter des Pferdes keinen Anspruch auf Ersatz der Unterhaltskosten und Unterstellkosten.
Die Unterhaltskosten und Unterstellkosten wären vielmehr auch ohne den Unfall angefallen, so dass es sich nicht um durch den Unfall verursachte Kosten handelt und die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Vermögensnachteil nicht vorhanden ist.
Nach dem OLG Stuttgart ist auch kein Schaden unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung eines komerzialisierten Lebensguts gegeben. Demnach kann die Annahme eines Vermögensschadens unter dem Gesichtspunkt eines komerzialisierten Wirtschaftsgutes nur unter strengen Voraussetzungen angenommen werden. Diese erfordern ein Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung für die private Lebensführung. Diese Voraussetzungen sah das Gericht bei der Gebrauchsbeeinträchtigung eines Pferdes, welches in der Freizeit zum Reitsport dient und für die Lebenshaltung nicht von zentraler Bedeutung ist, als nicht gegeben an.
Nach dem OLG Stuttgart ist auch kein Schaden unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung eines komerzialisierten Lebensguts gegeben. Demnach kann die Annahme eines Vermögensschadens unter dem Gesichtspunkt eines komerzialisierten Wirtschaftsgutes nur unter strengen Voraussetzungen angenommen werden. Diese erfordern ein Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung für die private Lebensführung. Diese Voraussetzungen sah das Gericht bei der Gebrauchsbeeinträchtigung eines Pferdes, welches in der Freizeit zum Reitsport dient und für die Lebenshaltung nicht von zentraler Bedeutung ist, als nicht gegeben an.
Oberlandesgericht Stuttfart, Urteil OLG Stuttgart 3 U 107 11 vom 02.12.2011
Normen: BGB § 249