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Folgeschäden einer Falschbetankung steuerlich abzugsfähig

Die Reparaturkosten infolge einer Falschbetankung können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.


Nicht selten kommt es zu der Situation, dass Autofahrer ihr Fahrzeug falsch betanken. Wer selbiges schon einmal erlebt hat kann bestätigen, dass ein solches Missgeschick schnell zu einem sehr teuren Vergnügen werden kann. So erging es auch einer Arbeitnehmerin, welche ihren PKW auf dem Weg zur Arbeit versehentlich mit Diesel statt mit Benzin betankte. Der daraus resultierende Motorschaden kostete sie rund 4.300 Euro. Steuerlich wollte sie diesen Betrag als Werbungskosten geltend machen. Demgegenüber vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass nur die Entfernungspauschale und die Folgekosten eines Unfalls steuerlich geltend gemacht werden könnten. Bei einer Falschbetankung würde es sich aber nicht um einen Unfall handeln, weshalb eine steuerliche Berücksichtigung ausscheiden würde.

Dem widersprechend teilte das Finanzgericht mit, dass eine solche Nichtberücksichtigung einem "Abzugsverbot" von Werbungskosten gleichkäme. Das sei gesetzlich und verfassungsrechtlich jedoch bedenklich, zumal es an einer sachlichen Rechtfertigung für eine Nichtberücksichtigung fehlt. Vor diesem Hintergrund müssen die Reparaturkosten bei den Werbungskosten berücksichtigt werden.
 
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil FG NI 9 K 218 12 vom 24.04.2013
Normen: § 9 II S.1 EStG
[bns]