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Autohaus darf nicht bei der Abwicklung von Haftpflicht- und Kaskoschäden behilflich sein
Die Abwicklung von Haftpflicht- und Kaskoschäden ist nicht als Nebenpflicht zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Autohauses anzusehen, sodass eine erlaubte Tätigkeit im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetz vorliegt.
Vorliegend bot ein Autohaus an, die Kunden bei der Abwicklung von Schadensfällen zu unterstützen.
Das LG Gießen entschied, dass es sich hierbei um unerlaubte Rechtsdienstleistungen handelt, die gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen und eine unerlaubte geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darstellen.
Eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung liegt vor, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Tätigkeit eine umfassende Beratung auf mindestens einem Teilgebiet des Rechts erfordert und auf der Grundlage von Kenntnissen und Fertigkeiten erfolgt, die in einem Studium oder durch langjährige Berufserfahrung erworben werden.
Landgericht Gießen, Urteil LG Giessen 6 O 43 10 vom 02.11.2010
Normen: RDG §§ 2 I, 3, 5; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8 III Nr. 2