Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Kein Abzug ,,neu für alt' bei der Beschädigung einer Brille
Bei der Beschädigung einer Brille infolge eines Verkehrsunfalls ist bei dem Wiederbeschaffungswert mangels eines Marktes für gebrauchte Brillen auf den Neupreis einer entsprechenden Brille abzustellen.
Eine Vorteilsanrechnung im Sinne eines Abzugs ,,neu für alt' muss der Geschädigte nicht hinnehmen.
Der Schadensersatz dient dazu den Geschädigten so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Jedoch soll der Geschädigte aus der Leistung von Schadensersatz keine Vorteile ziehen, die er sonst nicht hätte.
Ein Vorteilsausgleich ist jedoch ausgeschlossen, wenn es für den Geschädigten unzumutbar ist, den Mehrwert zum Erwerb einer neuen Brille zu tragen bzw. der Geschädigte aus wichtigen Gründen auf einen sofortigen Ersatz der beschädigten Sache angewiesen ist und mangels Vorhandensein eines Gebrauchtmarktes nur ein Neuerwerb infrage kommt.
Im Einzelfall kommt ein Abzug ,,neu für alt' nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Wert der Brille für den Geschädigten zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses gemindert war, z.B. weil eine Sehstärkenveränderung vorlag, die eine Anpassung der Gläser erforderte oder nutzungsbedingte Vorschäden vorhanden waren.
Der Schadensersatz dient dazu den Geschädigten so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Jedoch soll der Geschädigte aus der Leistung von Schadensersatz keine Vorteile ziehen, die er sonst nicht hätte.
Ein Vorteilsausgleich ist jedoch ausgeschlossen, wenn es für den Geschädigten unzumutbar ist, den Mehrwert zum Erwerb einer neuen Brille zu tragen bzw. der Geschädigte aus wichtigen Gründen auf einen sofortigen Ersatz der beschädigten Sache angewiesen ist und mangels Vorhandensein eines Gebrauchtmarktes nur ein Neuerwerb infrage kommt.
Im Einzelfall kommt ein Abzug ,,neu für alt' nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Wert der Brille für den Geschädigten zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses gemindert war, z.B. weil eine Sehstärkenveränderung vorlag, die eine Anpassung der Gläser erforderte oder nutzungsbedingte Vorschäden vorhanden waren.
Landgericht Münster, Urteil LG Muenster 01 S 8 09 vom 13.05.2009
Normen: BGB §§ 249, 251 I; ZPO § 287