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Keine überhöhten Anforderungen an die Geltendmachung eines Verdienstausfallschadens einer Neunjährigen

Wird ein neunjähriges Kind durch einen Unfall erwerbsunfähig, so sind an die Prognose der Eltern, dass das Kind nach der Grundschule die Realschule besucht hätte und im Alter von 16 Jahren eine Ausbildung zur Industriekauffrau aufgenommen hätte, keine zu großen Anforderungen zu stellen.

Als Indiz für die Prognose kann das familiäre Umfeld, das vorwiegend aus Nichtakademikern besteht, herangezogen werden. Auch kann als Indiz die schulisch gute Schwester herangezogen werden, die einen Realschulabschluss und eine sich anschließende Ausbildung ansterbt, insbesondere wenn die Verletzte selbst den Wunsch geäußert hat, einen nichtakademischen Beruf zu erlernen. Dabei ist es unschädlich, wenn die Verletzte in der Grundschule eine gute Schülerin war und durchaus den Anforderungen eines Gymnasiums gewachsen war. Insbesondere ist zu beachten, dass längst nicht alle Kinder erfolgreich das Abitur absolvieren.

In dem entschiedenen Fall stritten die Parteien um den Zeitpunkt der frühst möglichen Geltendmachung eines Verdienstausfallschadens. Die Beklagten wollten für den Verdienstausfallschaden frühestens ab dem Zeitpunkt eines hypothetischen Abschlusses des Gymnasiums haften, während die Eltern einen Verdienstausfallschaden ab dem Zeitpunkt des hypothetischen Abschlusses der Realschule mit 16 Jahren geltend machen wollten. Das Gericht entschied, dass die nichtakademischen Berufe der Geschwister, Eltern und Tanten hinreichende Anhaltspunkte dafür bieten, dass die Geschädigte ebenfalls einen nichtakademischen Ausbildungsberuf ergriffen hätte, mithin neigen viele Eltern dazu, ihr Kind auf die gleiche Schulform zu schicken, welche sie selber besucht haben.
Bei mangelnden Anhaltspunkten für den beruflichen Erfolg ist von einem durchschnittlichen hypothetischen Erfolg des Geschädigten auszugehen.
 
Landgericht Münster, Urteil LG Muenster 16 O 280 10 vom 10.06.2011
Normen: BGB §§ 249, 252; ZPO § 287
[bns]