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Unfall nach einem Fahrstreifenwechsel ohne Fahrzeugberührung und Anscheinsbeweis
Verstößt der Fahrer eines Kfz gegen Schutzvorschriften, die auf bestimmten Erfahrungen über die Gefährlichkeit einer Handlungsweise beruhen, so kann bei einem Schadenseintritt im Wege eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, dass sich die mit der Vorschrift zu bekämpfende Gefahr verwirklicht hat.
Dies gilt insbesondere bei einem Überfahren von Sperrflächen, die auf eine Autobahn führen.
Verursacht der Fahrer eines Kfz hierdurch eine Ausweichreaktion eines anderen Verkehrsteilnehmers und kollidiert dieser infolgedessen mit der Leitplanke, ohne das eine Fahrzeugberührung stattfindet, spricht ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des die Sperrfläche überfahrenden Fahrzeugführers.
Landgericht Saarbrücken, Urteil LG Saarbruecken 13 S 215 09 vom 12.03.2010
Normen: StVG § 7 V