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Strafbarkeit wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr bei einer Fahrt mit einem motorisierten Krankenfahrstuhl mit 1,25 Promille

Die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille gilt auch für motorisierte Krankenfahrstühle.

Bei einem motorisierten Krankenfahrstuhl handelt es sich um ein fahrerlaubnisfreies Kraftfahrzeug im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung, auf welches die Straßenverkehrsordnung mit der Besonderheit Anwendung findet, dass dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, zumindest mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf.
Nach der 1990 vom BGH getroffenen Grundsatzentscheidung sind alle Führer eines Kfz, unter welches auch der motorisierte Krankenfahrstuhl fällt, ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig.
 
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil OLG Nuernberg 2 St OLG Ss 230 10 vom 13.12.2010
Normen: StGB § 316; FeV § 4 I 2; FZV § 26 I 1
[bns]