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Fehlender Fahrradhelm schließt einen Schadensersatzanspruch nicht unbedingt aus
Auch wenn ein Fahrradfahrer ohne Helm bei einer Kollision mit einem anderen Radfahrer eine schwere Kopfverletzung erleidet bedeutet dies nicht, dass ihm kein Schadensersatzanspruch zusteht.
So urteilte das Berlandesgericht Celle in zweiter Instanz.
Zunächst hatte das Landgericht Verden den Anspruch auf Schadensersatz mit der Begründung gemindert, dass der Geschädigte an dem Unfall eine Mitschuld trage, da er keinen Fahrradhelm getragen habe.>br>
Dem widersprach das Oberlandesgericht mit der Begründung, da es für eine Schadensersatzminderung aufgrund des fehlenden Helmes keine Rechtsgrundlage gäbe.
Auch sah das OLG im Gegensatz zu LG keine allgemeine Verpflichtung zur Tragung eines Helms, wie es etwa bei Reitern oder Skifahrern der Fall sei. Diesen Vergleich wies das OLG als unbegründet zurück. Zum einen seien diese sportlichen Betätigungen eher einem Hobby zuzuschreiben, während das Radfahren an sich in erster Linie der Fortbewegung diene. Zum anderen konnte in dem hier zu beurteilenden Fall keine erhöhte Geschwindigkeit oder eine rücksichtslose Fahrweise festgestellt werden.
Allerdings hat das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe ausdrücklich zugelassen. Grund dafür dürfte sein, dass bislang noch keine Einigkeit in der Rechtsprechung über eine etwaige Helmpflicht bestehe, und eine intensivere Auseinandersetzung mit der Materie in Anbetracht unausweichlich sei. Insbesondere der tragische Unfall von Michael Schumacher rückt die Probelamtik "Helmpflicht" noch einmal ins Licht.
Zunächst hatte das Landgericht Verden den Anspruch auf Schadensersatz mit der Begründung gemindert, dass der Geschädigte an dem Unfall eine Mitschuld trage, da er keinen Fahrradhelm getragen habe.>br>
Dem widersprach das Oberlandesgericht mit der Begründung, da es für eine Schadensersatzminderung aufgrund des fehlenden Helmes keine Rechtsgrundlage gäbe.
Auch sah das OLG im Gegensatz zu LG keine allgemeine Verpflichtung zur Tragung eines Helms, wie es etwa bei Reitern oder Skifahrern der Fall sei. Diesen Vergleich wies das OLG als unbegründet zurück. Zum einen seien diese sportlichen Betätigungen eher einem Hobby zuzuschreiben, während das Radfahren an sich in erster Linie der Fortbewegung diene. Zum anderen konnte in dem hier zu beurteilenden Fall keine erhöhte Geschwindigkeit oder eine rücksichtslose Fahrweise festgestellt werden.
Allerdings hat das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe ausdrücklich zugelassen. Grund dafür dürfte sein, dass bislang noch keine Einigkeit in der Rechtsprechung über eine etwaige Helmpflicht bestehe, und eine intensivere Auseinandersetzung mit der Materie in Anbetracht unausweichlich sei. Insbesondere der tragische Unfall von Michael Schumacher rückt die Probelamtik "Helmpflicht" noch einmal ins Licht.
Oberlandesgericht Celle, Urteil OLG Celle 14 U 113 13 vom 12.02.2014