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Schlagloch auf Autobahnbaustelle kann zum Schadensersatzanspruch führen
Erleidet ein PKW aufgrund eines provisorisch zugedeckten Gullys einen nicht unerheblichen Schaden, so kann ein Schadensersatzanspruch begründet sein, wenn die Gefahrenstelle hätte vermieden werden können.
Im hier vom Oberlandesgericht Hamm zu beurteilenden Sachverhalt, ging es um einen Autofahrer der mit seinem PKW an einer Baustelle über einen Gully gefahren ist, dessen provisorische zur Schachtabdeckende dienende Asphaltfüllung teilweise herausgebrochen ist. Dadurch entstand an dem Auto ein nicht unerheblicher Schaden. Auf Grundlage der Erkenntnis, dass der Schaden durch eine andere, sicherere Schachtabdeckung nicht entstanden wäre, sprach das OLG dem Geschädigten Schadensersatz zu. Der Amtshaftungsanspruchs bestand nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG und §§ 9, 9 a Abs. 1 StrWG NRW gegen das Land NRW.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 11 U 52 12 vom 15.11.2013