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Zur Verkehrssicherungspflicht einer geführten Fahrradtour
Das Oberlandesgericht Hamm hatte darüber zu urteilen, wieweit die Verkehrssicherungspflicht einer von einem Verein durchgeführten Fahrradtour reicht.
Zu einer schweren Verletzung eines Teilnehmers kam es, als dieser als Nachzügler eine Straße überfuhr und mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug kollidierte. Für das große Teilnehmerfeld wurde diese Straße zuvor abgesichert, um eine gefahrlose Überquerung zu ermöglichen. Das Urteil des OLG fiel zugunsten des Vereins aus, so dass ein vom Kläger geltend gemachter Schadensersatzanspruch erfolgslos blieb. In der Begründung führt das Gericht auf, dass dem Verein kein sorgfaltswidriges Verhalten nachgewiesen werden konnte. Insbesondere wurden alle im Vorfeld erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Straßenüberquerung getroffen. Die für die Fahrradtour Verantwortlichen des Vereins müssen bei der Organisation einer solchen sportlichen Aktivität darauf vertrauen können, dass Nachzügler selbst auf ihre Sicherheit bedacht sind und sorgfältig handeln. Unberücksichtigt blieb der Umstand, dass der Geschädigte aufgrund eines anderen Teilnehmers, der eine "Panne" mit seinem Fahrrad hatte, zurückblieb.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 6 U 80 13 vom 06.02.2014