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Fahrtenbuchauflage für Motorrad
Die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuches kann nach einem Verstoß auch den Halter eines Motorrades treffen, wohingegen eine Ausdehnung auf die PKWs des Halters ausgeschlossen ist.
Zu diesem Ergebnis gelangte das Verwaltungsgericht Neustadt im Fall eines Motorradhalters, dessen Maschine mit mehr als 70 km/h zu viel geblitzt wurde. Vor Gericht war der Mann nicht bereit Auskunft über den Fahrer zu geben, weshalb ihm die Führung eines Fahrtenbuches zur Auflage gemacht wurde. Diese Auflage erstreckte das in der Vorinstanz entscheidende Gericht auch auf die beiden PKWs des Mannes.
Zwar wertete das Verwaltungsgericht die Fahrtenbuchauflage für das Motorrad als rechtmäßig, zumal es sich um einen gravierenden Geschwindigkeitsverstoß handelte, jedoch lehnte es die Ausdehnung auf die PKWs ab. Denn Anhaltspunkte dafür, dass mit den PKWs begangene Verkehrsdelikte nicht aufgeklärt werden konnten, lagen genauso wenig vor, wie die Befürchtung, dass diese in Zukunft für gravierende Verstöße benutzt würden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil VG NW 3 L 967 15 NW vom 05.11.2015
Normen: § 31a I StVZO