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Entziehung der Gemeinschaftslizenz nach Einsatz verkehrsunsicherer Fahrzeuge
Der grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen darf einem Busunternehmen untersagt werden, wenn es unter Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflichten verkehrsunsichere Busse einsetzt.
Im vorliegenden Fall entzog der Landkreis Osnabrück einem örtlichen Busunternehmen seine Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen. Dies geschah mit der Begründung, dass das Unternehmen mehrfach gegen Vorschriften der Verkehrs- und Betriebssicherheit verstoßen hatte.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg kam zu der Überzeugung, dass die Entziehung der Gemeinschaftslizenz rechtmäßig erfolgt war. Zum einen hatte das Unternehmen eine solche Gemeinschaftslizenz nie beantragt, sondern lediglich eine Genehmigung für den innerstaatlichen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz. Zum anderen ist das große öffentliche Interesse daran zu würdigen, das Ausnutzen einer Gemeinschaftslizenz mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, wenn wie hier die Gefahr des Einsatzes von verkehrsunsicheren Kraftomnibussen besteht. Nach der Meinung des OVG umfasst der Bescheid des Landkreises Osnabrück jedoch nicht den Entzug der Genehmigung für den Betrieb eines innerstaatlichen Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen. Das Busunternehmen darf von dieser Genehmigung also weiterhin Gebrauch machen.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg kam zu der Überzeugung, dass die Entziehung der Gemeinschaftslizenz rechtmäßig erfolgt war. Zum einen hatte das Unternehmen eine solche Gemeinschaftslizenz nie beantragt, sondern lediglich eine Genehmigung für den innerstaatlichen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz. Zum anderen ist das große öffentliche Interesse daran zu würdigen, das Ausnutzen einer Gemeinschaftslizenz mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, wenn wie hier die Gefahr des Einsatzes von verkehrsunsicheren Kraftomnibussen besteht. Nach der Meinung des OVG umfasst der Bescheid des Landkreises Osnabrück jedoch nicht den Entzug der Genehmigung für den Betrieb eines innerstaatlichen Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen. Das Busunternehmen darf von dieser Genehmigung also weiterhin Gebrauch machen.
OVG Lüneburg, Urteil OVG Lueneburg 7 ME 111 16 vom 23.11.2016
Normen: § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 48, § 49 PBefG; VO (EG) 1071/2009 Art. 6, Art. 21