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OLG Bamberg zur Entbindung von der Erscheinenspflicht in der Hauptverhandlung
Der früheste Zeitpunkt für die Stellung des Entbindungsantrags ist der Moment der Einspruchseinlegung gegen den Bußgeldbescheid.
Gegen den Betroffenen wurde wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h ein Bußgeld in Höhe von 120 Euro verhängt, wohingegen dieser Einspruch einlegte. Diesen verwarf das Amtsgericht mit Urteil vom 7.9.2015 jedoch. Hiergegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.
Das OLG Bamberg kam zu der Überzeugung, dass die Entscheidung des AG der Rechtslage entsprach. Zum Hauptverhandlungstermin waren weder der Betroffene noch sein Verteidiger anwesend gewesen. Da der Betroffene keinen wirksamen Entbindungsantrag gestellt hatte, verwarf das AG seinen Einspruch. Der Verteidiger hatte lediglich im Vorverfahren eine Erklärung des Betroffenen an die Zentrale Bußgeldstelle weitergegeben, in der der Betroffene erklärt hatte, dass er einen Hauptverhandlungstermin bei einem Gericht nicht wahrnehmen wolle. Die Bußgeldstelle war für die Verbescheidung des Antrags jedoch nicht zuständig und auch eine Weiterleitung des Entbindungsantrag kam mangels Zuständigkeit anderer öffentlicher Stellen nicht in Betracht.
Das OLG Bamberg kam zu der Überzeugung, dass die Entscheidung des AG der Rechtslage entsprach. Zum Hauptverhandlungstermin waren weder der Betroffene noch sein Verteidiger anwesend gewesen. Da der Betroffene keinen wirksamen Entbindungsantrag gestellt hatte, verwarf das AG seinen Einspruch. Der Verteidiger hatte lediglich im Vorverfahren eine Erklärung des Betroffenen an die Zentrale Bußgeldstelle weitergegeben, in der der Betroffene erklärt hatte, dass er einen Hauptverhandlungstermin bei einem Gericht nicht wahrnehmen wolle. Die Bußgeldstelle war für die Verbescheidung des Antrags jedoch nicht zuständig und auch eine Weiterleitung des Entbindungsantrag kam mangels Zuständigkeit anderer öffentlicher Stellen nicht in Betracht.
OLG Bamberg, Urteil OLG Bamberg 3 Ss OWi 88 16 vom 10.03.2016
Normen: § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 80 Abs. 1 OWiG