Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Wann liegt eine Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO vor?
Das Verbinden des Handys mit dem Aufladegerät stellt keine widerrechtliche Benutzung eines Mobiltelefons dar.
Im vorliegenden Fall wurde einem Autofahrer vorgeworfen, sein Mobiltelefon verbotswidrig benutzt zu haben. Der Betroffene erklärte, dass er die Funktionen seines Telefons nicht benutzt hätte, während er fuhr. Er hätte lediglich sein Telefon, welches mit der Freisprechanlage verbunden sei, aus der Frontablage genommen, um es in die Ladeschale in der Mittelkonsole zu stecken. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass diese Handlung keine verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons darstelle. Das Aufladen des Telefons sei nicht mit der Nutzung seiner Funktionen gleichzusetzen. Durch sein Vorhaben, das Telefon mit der Ladeschale zu verbinden, dürfe dem Betroffenen nicht unterstellt wären, dass er sein Handy im Auto widerrechtlich benutzen wolle.
AG Landstuhl, Urteil AG Landstuhl 2 OWi 4286 Js 12961 16 vom 06.02.2017
Normen: StVO § 23 Abs. 1a