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Vollbremsung des Straßenbahnführers begründet kein Schmerzensgeld

Im vorliegenden Fall erlitt eine Frau während einer Fahrt mit der Straßenbahn erhebliche Verletzungen an der linken Hand.

Da Jugendliche die Gleise verbotswidrig überquerten, musste der Sraßenbahnführer eine starke Vollbremsung durchführen, wodurch die Klägerin mit ihrer Hand gegen eine Haltestange stieß. Im späteren Krankheitsverlauf wurde eine OP notwendig. Die Klägerin ist bis dato arbeitsunfähig.

Ein Anspruch aus §§ 823, 831, 249 ff. BGB bzw. §§ 611 ff., 280, 278, 249 ff. BGB auf Schmerzensgeld scheidet jedoch schon aufgrund der fehlenden schuldhaften Pflichtwidrigkeit des Straßenbahnführers aus. Ein Anspruch der Klägerin aus verschuldensunabhängiger Gefährdungshaftung ist ebenfalls nicht gegeben, da die Klägerin gegen die Pflicht aus § 4 der Verordnung über Allgemeine Beförderungsbedingungen, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, verstoßen hatte. Die Haftung der Beklagten ist aus dem Grund ausgeschlossen.
 
LG Köln, Urteil LG Koeln 25 O 160 16 vom 14.02.2017
Normen: HaftpflichtG § 1 Abs. 1, Abs. 2, BGB § 254 Abs. 1, § 278, § 280, § 611, § 823, § 831, ZPO § 91 Abs. 1, § 269, § 709 S. 1, 2
[bns]