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OLG Stuttgart zum rechtswidrigen Befahren einer Umweltzone
Im vorliegenden Fall befuhr der Inhaber eines Küchen- und Möbelmontageunternehmens eine Umweltzone, die nur für Fahrzeuge mit grüner Plakette zugelassen war, obwohl er lediglich über eine rote Plakette verfügte.
Durch Anbringung eines Partikelfilters hätte der Autofahrer die Voraussetzungen für die Erteilung einer grünen Plakette schaffen können. Gegen den Autofahrer wurde eine Geldbuße in Höhe der Kosten eines Partikelfilters inklusive Einbaukosten festgesetzt. Das OLG Stuttgart kam jedoch zu der Überzeugung, dass die ersparten Aufwendungen für die Nachrüstung des Filters nicht abgeschöpft werden können. Der Vermögensvorteil liegt stattdessen in dem Einsatz eines Fahrzeugs, das in der Umweltzone nicht fahren darf. Die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Stuttgart zurückverwiesen.
OLG Stuttgart, Urteil OLG Stuttgart 4 Rb 24 Ss 163 17 vom 30.03.2017
Normen: OwiG § 29a Abs. 2; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4; StVG § 24; StPO § 349 Abs. 4