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Tankstellenbetreiber muss verringerte Durchfahrtshöhe vom neuen Preismast mitteilen.
Im vorliegenden Fall befuhr der Fahrer eines Müllfahrzeugs wie gewohnt die Zufahrt einer Tankstelle, bei der er regelmäßig die Müllbehälter leerte.
Die Betreiberin der Tankstelle hatte jedoch einen neuen Preismast errichten lassen, ohne den Fahrer oder das Unternehmen zu informieren. Da die Durchfahrt durch den neuen Mast zu niedrig für das Fahrzeug war, stieß der Wagen mit dem Mast zusammen. Als der Fahrer daraufhin vom Mast wegfuhr, drohte dieser umzustürzen, da seine Vorrichtung noch nicht einbetoniert war. Daraufhin mischte sich ein unbeteiligter Dritter ein, um zu helfen, woraufhin der Mast endgültig umstürzte.
Das OLG Hamm kam zu der Überzeugung, dass der Fahrer sowie das Unternehmen anteilig für den umgefallenen Mast haften. Der Fahrer hat den Schaden vergrößert, indem er vom Mast wegfuhr. Das Eingreifen des unbeteiligten Dritten ist von ihm zudem mitzuverantworten.
Die Tankstellenbetreiberin hat jedoch den Schaden überwiegend zu verantworten, da sie es versäumt hatte, den Fahrer bzw. das Müllunternehmen über die veränderte Durchfahrtshöhe zu informieren.
Das OLG Hamm kam zu der Überzeugung, dass der Fahrer sowie das Unternehmen anteilig für den umgefallenen Mast haften. Der Fahrer hat den Schaden vergrößert, indem er vom Mast wegfuhr. Das Eingreifen des unbeteiligten Dritten ist von ihm zudem mitzuverantworten.
Die Tankstellenbetreiberin hat jedoch den Schaden überwiegend zu verantworten, da sie es versäumt hatte, den Fahrer bzw. das Müllunternehmen über die veränderte Durchfahrtshöhe zu informieren.
OLG Hamm, Urteil OLG Hamm 9 U 54 15 vom 30.11.-0001
Normen: §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 9 StVG, §§ 823 Abs. 1, 254 BGB