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AG München zu Abschleppkosten bei verbotener Eigenmacht

Das Abstellen eines Fahrzeugs auf dem nichtöffentlichen Grundstücks eines anderen ist verbotene Eigenmacht.

Verbotene Eigenmacht berechtigt den Grundstückseigentümer, das Fahrzeug entfernen zu lassen. Dies ändert sich auch dann nicht, wenn der dem Betroffenen unbekannte Fahrzeugbesitzer seine Mobilfunknummer hinter der Windschutzscheibe hinterlegt hat und der Betroffene nachts beim diesem anrufen müsste, um ihn zur Beseitigung des Fahrzeugs aufzufordern. Die ortsüblichen Abschleppkosten sind dem betroffenen Grundstückseigentümer zu ersetzen.
 
AG München, Urteil AG Muenchen 122 C 31597 15 vom 02.05.2016
Normen: BGB § 242, § 249 Abs. 1, § 812 Abs. 1 S. 1, § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 858, § 859 Abs. 1, Abs. 3; § 858 Abs. 1 BGB; BGB § 242; § 495 a ZPO; § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
[bns]