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VG Düsseldorf zum Abschleppen stillgelegter Fahrzeuge
Dem Fahrzeughalter muss zunächst die Möglichkeit gegeben werden, sein Fahrzeug selbst zu entfernen.
Im vorliegenden Fall befand sich ein aufgrund von fehlenden Haftpflichtversicherungsschutzes stillgelegtes Kraftfahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz. Die Stadt Düsseldorf brachte einen Aufkleber mit einer Beseitigungsaufforderung an dem Fahrzeug an. Nachdem das Fahrzeug fünf Tage später nicht beseitigt wurde, ließ die Stadt das Fahrzeug durch ein privates Unternehmen abschleppen.
Das Verwaltungsgericht kam zu der Überzeugung, dass dies rechtswidrig war, da der stillgelegte PKW keine Gefahr oder Verkehrsbehinderung darstellte. Die Behörde hätte versuchen müssen, dem Fahrzeughalter eine Ordnungsverfügung zuzustellen, damit dieser die Möglichkeit hat, das Fahrzeug selbst zu beseitigen.
Das Verwaltungsgericht kam zu der Überzeugung, dass dies rechtswidrig war, da der stillgelegte PKW keine Gefahr oder Verkehrsbehinderung darstellte. Die Behörde hätte versuchen müssen, dem Fahrzeughalter eine Ordnungsverfügung zuzustellen, damit dieser die Möglichkeit hat, das Fahrzeug selbst zu beseitigen.
VG Düsseldorf, Urteil VG Duesseldorf 14 K 6661 15 vom 21.06.2016
Normen: § 41 VwVfG, § 58 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVG NW