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Fahrlässige Tötung einer Radfahrerin
BGH hebt die Aussetzung zur Bewährung auf.
Im April 2015 hatten sich zwei junge Männer in Köln ein spontanes Wettrennen geliefert. Der Vorausfahrende nahm eine Linkskurve mit einer Geschwindigkeit in Höhe von 95 km/h anstatt der innerorts erlaubten 50 km/h. Dabei verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug und kam von der Fahrbahn ab. Sein Fahrzeug erfasst daraufhin eine auf dem angrenzenden Fahrradweg fahrende junge Frau, die kurze Zeit später verstarb.
Das LG Köln verurteilte die beiden Raser zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Der BGH kam nun jedoch zu der Überzeugung, dass das LG bei der Überprüfung der besonderen Umstände, die vorliegen müssen, um die Bewährungsaussetzung von Freiheitsstrafen von über einem Jahr und unter zwei Jahren zu rechtfertigen, unberücksichtigt ließ, dass die Angeklagten mehrere erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hatten. Zudem hätte das LG erörtern müssen, wie sich eine Aussetzung zur Bewährung "auf das allgemeine Rechtsempfinden und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts auswirken würde". Der BGH wies damit den Fall an das LG Köln zurück.
Das LG Köln verurteilte die beiden Raser zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Der BGH kam nun jedoch zu der Überzeugung, dass das LG bei der Überprüfung der besonderen Umstände, die vorliegen müssen, um die Bewährungsaussetzung von Freiheitsstrafen von über einem Jahr und unter zwei Jahren zu rechtfertigen, unberücksichtigt ließ, dass die Angeklagten mehrere erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hatten. Zudem hätte das LG erörtern müssen, wie sich eine Aussetzung zur Bewährung "auf das allgemeine Rechtsempfinden und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts auswirken würde". Der BGH wies damit den Fall an das LG Köln zurück.
BGH, Urteil BGH 4 StR 415 16 vom 06.07.2017
Normen: § 267 Abs. 3 S. 4 stopp, § 337 Abs. 1 StPO, § 344 Abs. 1 StPO, § 56 Abs. 1 StGB, § 56 Abs. 2 StGB, § 69 StGB, § 69a StGB, § 222 StGB, § 29 Abs. 1 StVO