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OLG Düsseldorf zum Abgasskandal: Rechtsschutzversicherung muss leisten
Der Rechtsschutzversicherer darf die Deckungszusage nicht ablehnen.
Im vorliegenden Fall weigerte sich die Rechtsschutzversicherung des Klägers eine Deckungszusage für die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen nebst Zinsen für einen vom Abgasskandal betroffenen VW-Sharans auszustellen. Die Versicherung begründete ihre Entscheidung damit, dass die Fahrtauglichkeit des Wagens nicht eingeschränkt und der Schaden deswegen nicht zu beziffern sei. Das OLG Düsseldorf kam zu der Überzeugung, dass die Rechtsschutzversicherung zur Deckung verpflichtet sei, da die Klage gegen die Volkswagen AG hinreichende Erfolgsaussichten habe.
OLG Düsseldorf, Urteil OLG Duesseldorf I 4 U 87 17 vom 21.09.2017
Normen: § 114 ZPO, § 128 Satz 3 VVG, § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB