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OLG Schleswig: Festhalten an einem wirksam erklärten Rücktritt kann treuwidrig sein
Es ist eine umfassende Abwägung der Interessen der Vertragsparteien notwendig.
Im vorliegenden Fall ist der Käufer wirksam vom Autokaufvertrag zurückgetreten, nachdem der Verkäufer das Eintreten von Wasser in den Fahrzeuginnenraum auch nach mehreren Nachbesserungsversuchen nicht verhindern konnte. Nach der Erklärung des Rücktritts, aber vor Anhängigkeit des Rechtsstreits behob der Kläger den Mangel unbeabsichtigt selbst, indem er die Frontscheibe nach einem Steinschlagschaden auswechseln ließ.
Das Oberlandesgericht Schleswig kam zu der Überzeugung, dass das Festhalten des Klägers am Rücktritt vom Kaufvertrag kein treuwidriges Verhalten darstellt. Um dies festzustellen, ist grundsätzlich eine Abwägung der Interessen der beiden Vertragsparteien geboten. Im vorliegenden Fall ist es nach Auffassung der Richter nachvollziehbar, dass sich der Kläger von dem Fahrzeug, das von Anfang von mit einem nicht unerheblichen Mangel belastet war, trennen will und daher an dem Rücktritt festhält. Ein gegenteiliger Vortrag des Beklagten erfolgte nicht.
Das Oberlandesgericht Schleswig kam zu der Überzeugung, dass das Festhalten des Klägers am Rücktritt vom Kaufvertrag kein treuwidriges Verhalten darstellt. Um dies festzustellen, ist grundsätzlich eine Abwägung der Interessen der beiden Vertragsparteien geboten. Im vorliegenden Fall ist es nach Auffassung der Richter nachvollziehbar, dass sich der Kläger von dem Fahrzeug, das von Anfang von mit einem nicht unerheblichen Mangel belastet war, trennen will und daher an dem Rücktritt festhält. Ein gegenteiliger Vortrag des Beklagten erfolgte nicht.
OLG Schleswig, Urteil OLG Schleswig 7 U 88 16 vom 05.10.2017
Normen: § 476 BGB, § 242 BGB