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OLG München zu den Aufklärungspflichten eines privaten Gebrauchtwagenverkäufers

Der private Verkäufer muss nur für das einstehen, was nach seinen laienhaften Kenntnissen von ihm erwartet werden kann.

Im vorliegenden Fall hatte der Privatverkäufer eines Gebrauchtwagens im Kaufvertrag niedergelegt, dass das Fahrzeug zwei Vorbesitzer gehabt habe. Diese Angabe stand erkennbar im Zusammenhang mit dem Fahrzeugbrief, in dem zwei Vorhalter eingetragen waren. Tatsächlich hatte der Wagen aber noch weitere Zwischenbesitzer.

Das Oberlandesgericht München kam zu der Überzeugung, dass die Begriffe "Vorbesitzer" und "Vorhalter" bei derartigen Kaufverträgen unter Privatleuten grundsätzlich als Synonyme verwendet werden können. Der Käufer hat daher keinen Anspruch auf Rückgewähr oder Schadensersatz.
 
OLG München, Urteil OLG Muenchen 20 U 2499 17 vom 14.03.2018
Normen: §§ 133, 157 BGB
[bns]