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Zu Unrecht angebrachte Umweltplakette als Sachmangel
Ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss gilt regelmäßig nicht für eine von den Parteien getroffene Beschaffenheitsvereinbarung.
Im vorliegenden Fall schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen, an dem eine grüne Umweltplakette angebracht war. Tatsächlich verfügte das Fahrzeug jedoch nicht über einen Dieselpartikelfilter.
Das Amtsgericht Düsseldorf kam zu der Überzeugung, dass der Verkäufer durch das Angebot des mit der Plakette versehenen Wagens, stillschweigend erklärt habe, der Wagen erfülle die für die Erteilung der Plakette notwendigen technischen Voraussetzungen. Das Fahrzeug sei daher mangelhaft. Der Schadensersatzanspruch des Käufers scheide auch nicht dadurch aus, dass die Vertragsparteien einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss vereinbart hatten, da dieser wie hier regelmäßig nicht für Mängel in Form einer Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit des Kaufgegenstandes gelte.
Das Amtsgericht Düsseldorf kam zu der Überzeugung, dass der Verkäufer durch das Angebot des mit der Plakette versehenen Wagens, stillschweigend erklärt habe, der Wagen erfülle die für die Erteilung der Plakette notwendigen technischen Voraussetzungen. Das Fahrzeug sei daher mangelhaft. Der Schadensersatzanspruch des Käufers scheide auch nicht dadurch aus, dass die Vertragsparteien einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss vereinbart hatten, da dieser wie hier regelmäßig nicht für Mängel in Form einer Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit des Kaufgegenstandes gelte.
AG Düsseldorf, Urteil AG Duesseldorf 235 C 139 17 vom 08.03.2018
Normen: § 434 I 1 BGB