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LG Köln zum gutgläubigen Erwerb eines in Italien gestohlenen Fahrzeugs
Ein im Pubblico Registro Automobilistico eingetragener Wagen kann nicht gutgläubig erworben werden.
Im vorliegenden Fall war streitig, welche Partei der Eigentümer eines Porsche Carrera 911 ist. Nach Erwerb des Fahrzeugs wurde der Kläger gemäß italienischem Recht in das entsprechende öffentliche Register (Pubblico Registro Automobilistico) als Eigentümer eingetragen. Einige Jahre später wurde ihm der Porsche jedoch gestohlen, woraufhin er Anzeige gegen Unbekannt erstattete. Der Beklagte, der den Porsche in Mailand gutgläubig erwarb, transportiere diesen nach Köln, wo er das Fahrzeug auf sich anmelden wollte. In der Zulassungsstelle kam jedoch heraus, dass der Porsche im Schengener Informationssystem (SIS) zwecks Sicherstellung ausgeschrieben war, woraufhin der Wagen beschlagnahmt wurde.
Das Landgericht Köln kam zu der Entscheidung, dass der Kläger einen Anspruch auf Herausgabe des Porsches hat. Der Kläger hat sein Eigentum am Porsche nie verloren, da seine Eigentümerstellung in einem öffentlichen Register eingetragen wurde. Daran ändere auch die Gutgläubigkeit des Beklagten nichts.
Das Landgericht Köln kam zu der Entscheidung, dass der Kläger einen Anspruch auf Herausgabe des Porsches hat. Der Kläger hat sein Eigentum am Porsche nie verloren, da seine Eigentümerstellung in einem öffentlichen Register eingetragen wurde. Daran ändere auch die Gutgläubigkeit des Beklagten nichts.
LG Köln, Urteil LG Koeln 4 O 385 16 vom 09.02.2018
Normen: Art. 1156 Codice civile