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BGH zum Ausschluss des großen Schadensersatzes
Nach bereits erklärter Minderung ist eine Rückabwicklung des Kaufvertrages im Wege des großen Schadensersatzes wegen desselben Mangels nicht mehr möglich.
Wenn ein Käufer den Kaufpreis eines mangelhaften Fahrzeugs wirksam mindert, bringt er damit den Willen zum Ausdruck, am Kaufvertrag festhalten zu wollen. Der Käufer kann sich daher nicht mehr vom Kaufvertrag lösen, indem er unter Berufung auf denselben Mangel Schadensersatz statt der Leistung verlangt. Dieser sogenannte große Schadensersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen, da der Käufer sein Wahlrecht bereits verbraucht hat.
BGH, Urteil BGH VIII ZR 26 17 vom 09.05.2018
Normen: § 280 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 3 BGB, § 281 Abs. 1 S. 3 BGB, § 281 Abs. 5 BGB, § 325 BGB