Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Verschweigen eines Unfallschadens
Bei einem geringfügigen Mangel kann die Offenbarungspflicht des Verkäufers entfallen.
Grundsätzlich hat der Kfz-Verkäufer die Pflicht, den Käufer über ihm bekannte Unfallschäden aufklären. Eine Ausnahme stellen jedoch Bagatellschäden dar. Handelt es sich lediglich um ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, entfällt die Offenbarungspflicht des Käufers. Ein Verschweigen des Schadens stellt dann keine arglistige Täuschung dar.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil LG Nuernberg Fuerth 6 O 6812 17 vom 24.05.2018