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Unfall im Wendehammer
Der Anscheinsbeweis gilt auch im Wendehammer.
Im vorliegenden Fall kam es zu einem Verkehrsunfall in einem Wendehammer. Ein Autofahrer setzte bei seinem Wendevorgang keinen Blinker, was den anderen Autofahrer dazu veranlasste, links an ihm vorbeizufahren, um über den Wendehammer zu der Parkfläche eines Unternehmens zu fahren, wodurch es zur Kollision kam.
Das Landgericht Mönchengladbach kam zu der Entscheidung, dass beide Autofahrer zu 50 Prozent haften. Der überholende Fahrer durfte nicht davon ausgehen, dass der andere am Rand des Wendehammers halten wollte, da dies aufgrund eines Verkehrszeichens nämlich gar nicht zulässig war. Der wendende Fahrer dagegen hätte damit rechnen müssen, dass andere Autofahrer auf die Parkfläche gelangen möchten und hätte daher durch ein Setzen des Blinkers und einen Schulterblick die erforderliche Sorgfalt walten lassen müssen.
Das Landgericht Mönchengladbach kam zu der Entscheidung, dass beide Autofahrer zu 50 Prozent haften. Der überholende Fahrer durfte nicht davon ausgehen, dass der andere am Rand des Wendehammers halten wollte, da dies aufgrund eines Verkehrszeichens nämlich gar nicht zulässig war. Der wendende Fahrer dagegen hätte damit rechnen müssen, dass andere Autofahrer auf die Parkfläche gelangen möchten und hätte daher durch ein Setzen des Blinkers und einen Schulterblick die erforderliche Sorgfalt walten lassen müssen.
LG Mönchengladbach, Urteil LG Moenchengladbach 5 S 49 16 vom 25.06.2017
Normen: § 9 V StVO