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Grenzen für fiktive Reparaturkosten
Die Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten setzt eine mindestens sechsmonatige verkehrssichere Weiternutzung des Fahrzeugs voraus und ist zudem in der Höhe beschränkt.
Wer bei einem Verkehrsunfall zu Schaden kommt, kann bei der gegnerischen Versicherung auch dann die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten für sein Fahrzeug einfordern, wenn gar keine Reparatur erfolgt. Doch für diese fiktiven Reparaturkosten gibt es Grenzen: Nur dann, wenn Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug nachweislich noch für mindestens weitere sechs Monate verkehrssicher genutzt haben, können Sie die fiktiven Reparaturkosten geltend machen, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Das Auto muss also zumindest soweit repariert werden, dass eine verkehrssichere Nutzung möglich ist.
Selbst dann sind die Reparaturkosten nach einer weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs auf die Höhe des Wiederbeschaffungswertes beschränkt. Anders als im Falle einer Abrechnung anhand der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten muss sich der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung mit 100 % des Wiederbeschaffungswertes begnügen. Der in ständiger Rechtsprechung anerkannte Integritätszuschlag von 30 % auf den Wiederbeschaffungswert bei fachgerecht durchgeführter Reparatur kann bei der fiktiven Abrechnung nicht berücksichtigt werden. Verkauft der Geschädigte einen gegebenenfalls immerhin teilreparierten Wagen noch vor Ablauf der sechs Monate ab dem Unfall weiter, ist die fiktive Abrechnung von vornherein ausgeschlossen.