Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Mithaftung bei Massenkarambolage
Wer in einen Kettenauffahrunfall schlittert, haftet für den Schaden am Heck des Vordermanns nur zu 75 %.
"Wer auffährt, hat Schuld" - dieser Grundsatz gilt bei einer Massenkarambolage nur eingeschränkt, meint das Kammergericht Berlin. Denn auch derjenige, der bereits auf ein anderes Auto aufgefahren ist, muss sich ein Mitverschulden an dem Kettenauffahrunfall vorhalten lassen: Indem sein eigenes Fahrzeug den Bremsweg des folgenden Fahrzeugs verkürzt, erhöht sich wiederum die Betriebsgefahr des eigenen Autos, argumentieren die Richter. Deshalb müsse der nächste Auffahrende nur 75 % des Schadens am Heck des Vordermanns übernehmen.